Impressum

DAS KORREKTE WEBSITE IMPRESSUM
In Österreich befassen sich mehrere Gesetze mit der sogenannten „Impressumspflicht“ für Websites. Die einzelnen Gesetze verwenden dabei unterschiedliche Bezeichnungen für die jeweiligen Informationspflichten. So ein Gesetz jedoch keine konkrete andere Bezeichnung vorsieht, wird im Folgenden der Einfachheit halber immer vom „Impressum“ gesprochen.
Die einzelnen Gesetze haben auch unterschiedliche Anwendungsbereiche.
Beispielsweise gilt die betreffende Bestimmung im Unternehmensgesetzbuch (§ 14 UGB) nur für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen; die betreffende Bestimmung in der Gewerbeordnung (§ 63 GewO) gilt nur für Gewerbetreibende, die nicht ins Firmenbuch eingetragen sind; die betreffenden Bestimmungen im Mediengesetz (Offenlegung gem § 25 MedienG) stellen wiederum auf den Inhalt der Website ab. Dazu kommen noch die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes (§ 5 ECG), die für sämtliche kommerzielle Websites gelten.
Die Bestimmungen gelten für jede Form von elektronischen Inhalten und daher auch in sozialen Medien wie z.B. XING, facebook und twitter, aber auch für Apps (auch wenn in der Folge vereinfachend nur von Websites gesprochen wird).
Impressumspflichten nach dem UGB und der GewO
Da sich die Impressumspflichten des UGB und der GewO ergänzen (§ 14 UGB gilt für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen; § 63 GewO gilt für nicht ins Firmenbuch eingetragene Gewerbebetriebe), können die Impressumsangaben wie folgt zusammengefasst werden:
• Name bzw Firma laut Firmenbuch (bei Einzelunternehmen beides, falls nicht ident)
• Rechtsform (nur bei im Firmenbuch eingetragenem Unternehmen notwendig; gegebenenfalls mit Zusatz „in Liquidation“)
• Sitz laut Firmenbuch bzw Standort der Gewerbeberechtigung
• Firmenbuchnummer (falls vorhanden)
• Firmenbuchgericht (falls vorhanden)
• falls Angaben über das Gesellschaftskapital gemacht werden: Stammkapital bzw Grundkapital und Betrag nicht einbezahlter Einlagen
Eine inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft hat neben den Angaben der im Ausland befindlichen Hauptniederlassung (Firma, Rechtsform allenfalls mit Liquidationszusatz, Sitz, Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht) auch die Firma, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht der inländischen Zweigniederlassung anzugeben (§ 14 Abs 3 UGB).
Zweigniederlassungen inländischer Unternehmen haben auf ihren Geschäftspapieren den (allenfalls abweichenden) Firmenwortlaut der Zweigniederlassung und die für die Hauptniederlassung vorgesehenen Angaben anzuführen.